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Artikel 30 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 30 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 FVG § 5, § 20a

Das Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

„29.
die Durchführung der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;".

2.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bundesfinanzbehörden" durch die Wörter „Bundes- oder Landesfinanzbehörden" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2" werden ein Semikolon und die Angabe „L 47 vom 4.3.2021, S. 35" angefügt.

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „IT-Grundschutzkatalogs" durch das Wort „IT-Grundschutzkompendiums" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 30 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 JStG 2022 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30 , 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. ...