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§ 30 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 30 Deckungsvorsorge
(1) Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers ist verpflichtet, zur Erfüllung
- 1.
- der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten, einschließlich der Pflichten zur Stilllegung und Nachsorge,
- 2.
- gesetzlicher Schadensersatzansprüche,
- 3.
- der sich aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ergebenden Pflichten und
- 4.
- der sich aus den §§ 5, 6 und 9 des Umweltschadensgesetzes ergebenden Pflichten
(2) 1Die zuständige Behörde setzt die Art und die Höhe der Deckungsvorsorge, die jeweiligen Nachweise hierüber sowie den Zeitpunkt, zu dem die Deckungsvorsorge zu treffen ist, fest. 2Die Festsetzung muss gewährleisten, dass die Deckungsvorsorge immer in der festgesetzten Art und Höhe zur Verfügung steht sowie unverzüglich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1, auch in den Fällen des § 16 Absatz 2 und 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 3, herangezogen werden kann. 3Bei der Bemessung der Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten und Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind gegebenenfalls zu besorgende erhebliche Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen. 4Maßstab für die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 3 ist die für das jeweils nächste Betriebsjahr prognostizierte Speichermenge; hierbei ist die Risikoprognose für etwaige Leckagen zu berücksichtigen. 5Die Deckungsvorsorge ist von der zuständigen Behörde jährlich anzupassen.
(3) 1Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden durch
- 1.
- eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
- 2.
- die Leistung von Sicherheiten nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Stellung eines tauglichen Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel.
(4) 1Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2 Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach Absatz 1 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entspricht, jeweils zum Jahresende bei der zuständigen Behörde als Sicherheit in Geld zu leisten. 2Das geleistete Geld ist nach Maßgabe des § 1841 Absatz 2 und des § 1842 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinslich anzulegen; die Zinsen werden zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit. 3Das Geld steht für die Erfüllung der anderen in Absatz 1 genannten Pflichten und Ansprüche nachrangig zur Verfügung und ist vom Betreiber unverzüglich zu ersetzen, soweit es in Anspruch genommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 4 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 m.W.v. 6. März 2025
Frühere Fassungen von § 30 KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.03.2025 | Artikel 4 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
| aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 KSpTG Planfeststellung (vom 28.11.2025)
... zuständigen Behörde für das erste Betriebsjahr festgesetzte Deckungsvorsorge nach § 30 Absatz 2 getroffen hat, 8. der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder ...
§ 31 KSpTG Übertragung der Verantwortung
... Frist erbringt. (4) Der Nachsorgebeitrag entspricht der Höhe des nach § 30 Absatz 4 Satz 1 zu leistenden Betrages zuzüglich der darauf angefallenen Zinserträge. Der ... der Verantwortung decken. Der zu zahlende Nachsorgebeitrag wird mit der Sicherheit nach § 30 Absatz 4 verrechnet. Die Länder können einzeln oder gemeinsam ein System zur ...
§ 32 KSpTG Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung (vom 28.11.2025)
... über 1. den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu treffen hat, 2. den erforderlichen Umfang, die zulässigen ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14, 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... 4 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, 16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, ... nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt, 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... Nummern 16a bis 16d eingefügt: „16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, ... nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt, 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... 2 und 3" durch die Wörter „1821 Absatz 2 bis 4" ersetzt. (5) In § 30 Absatz 4 Satz 2 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom 19. Juni ...
TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Artikel 4 TEHG-EURAnpG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... § 30 Absatz 4 Satz 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August ...
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