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§ 31 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 31 Übertragung der Verantwortung
§ 31 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber kann frühestens nach Ablauf von 40 Jahren nach dem Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die Pflichten, die sich für ihn aus § 18 dieses Gesetzes, aus der Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche, aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und aus dem Umweltschadensgesetz ergeben, auf das Land, das die zuständige Behörde eingerichtet hat, übertragen werden (Übertragung der Verantwortung).
(2) 1Die zuständige Behörde hat die Übertragung der Verantwortung vorzunehmen, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers gegeben ist und der Betreiber einen Nachsorgebeitrag nach Absatz 4 geleistet hat. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Übertragung der Verantwortung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vornehmen, wenn im Einzelfall bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt werden. 3Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, kann die zuständige Behörde die Verantwortung für den stillgelegten Kohlendioxidspeicher jederzeit von Amts wegen übertragen. 4§ 13 Absatz 4 gilt entsprechend. 5Die Übertragung der Verantwortung ist dem Betreiber schriftlich zu bestätigen.
(3) 1Vor der Übertragung der Verantwortung hat der Betreiber in einem abschließenden Nachweis über die Langzeitsicherheit insbesondere Folgendes zu belegen:
- 1.
- die Übereinstimmung des aktuellen Verhaltens des gespeicherten Kohlendioxids mit dem modellierten Verhalten,
- 2.
- die bauliche Integrität der dauerhaften Versiegelung des Kohlendioxidspeichers,
- 3.
- das Nichtvorhandensein von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten und
- 4.
- die zukünftige Langfriststabilität des Kohlendioxidspeichers.
(4) 1Der Nachsorgebeitrag entspricht der Höhe des nach § 30 Absatz 4 Satz 1 zu leistenden Betrages zuzüglich der darauf angefallenen Zinserträge. 2Der Beitrag muss mindestens die vorhersehbaren Aufwendungen der Überwachung während eines Zeitraums von 30 Jahren nach Übertragung der Verantwortung decken. 3Der zu zahlende Nachsorgebeitrag wird mit der Sicherheit nach § 30 Absatz 4 verrechnet. 4Die Länder können einzeln oder gemeinsam ein System zur finanziellen Absicherung der nach Absatz 1 übertragenen Pflichten errichten.
(5) 1Nach der Übertragung der Verantwortung können die Kontrollen nach § 28 Absatz 3 eingestellt werden. 2Die Überwachung kann auf ein Maß verringert werden, welches das Erkennen von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten ermöglicht. 3Werden Leckagen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, muss die Überwachung verstärkt werden, um die Ursachen sowie Art und Ausmaß ermitteln und die Wirkung von Maßnahmen zur Beseitigung der Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten beurteilen zu können.
(6) Macht der Betreiber in dem Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder wird erst nach Übertragung der Verantwortung erkennbar, dass der Betreiber während der Zeit seiner Verantwortlichkeit gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung oder gegen Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes verstoßen hat, können Aufwendungen, die sich aus der Übertragung der Pflichten ergeben, von ihm zurückgefordert werden.
Zitierungen von § 31 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KSpTG Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission (vom 28.11.2025)
... sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine Übertragung der Verantwortung nach § 31 stattgefunden hat. (2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte ...
§ 13 KSpTG Planfeststellung (vom 28.11.2025)
... dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 die Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (4) ...
§ 20 KSpTG Überwachungskonzept (vom 28.11.2025)
... Zeitraum ab Errichtung des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 ein Überwachungskonzept für die Planung und Durchführung der Überwachung nach ...
§ 21 KSpTG Anpassung (vom 28.11.2025)
... und ab Inbetriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu ...
§ 28 KSpTG Aufsicht (vom 16.07.2021)
... ist, 4. dass und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 2 durchzuführen sind. Sind Leckagen zu besorgen oder erhebliche ...
§ 30 KSpTG Deckungsvorsorge (vom 06.03.2025)
... Vorsorge (Deckungsvorsorge) bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu treffen. (2) Die zuständige Behörde setzt die Art und die ... der Verpflichtungen nach Absatz 1, auch in den Fällen des § 16 Absatz 2 und 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 3 , herangezogen werden kann. Bei der Bemessung der Deckungsvorsorge zur Erfüllung der ... jedoch jährlich, nachzuweisen. (4) Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2 Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach Absatz 1 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der ...
§ 32 KSpTG Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung (vom 28.11.2025)
... des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den ... und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange ...
Anlage 2 KSpTG (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge
... dazu, die Daten bereitzustellen, die für die Übertragung der Verantwortung nach § 31 erforderlich ...
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