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§ 30 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 30 Übermittlungsverbote
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
- 1.
- erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
- 2.
- überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes menschlicher Quellen oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder
- 3.
- besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen oder die zu übermittelnden Daten nicht der Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) Sofern Gründe nach Absatz 1 Satz 1 einer Übermittlung nach diesem Abschnitt entgegenstehen, sind diese aktenkundig zu machen.
Zitierungen von § 30 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 MADG Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
... ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen. (7) Der Militärische Abschirmdienst darf ...
§ 50 MADG Auskunft an die betroffene Person
... nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (2) § 30 gilt entsprechend. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner ...
Zitat in folgenden Normen
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes (vom 16.01.2026)
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30 , 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 4 MADGNeuRG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30 , 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 ...
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