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§ 30 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 30 Übermittlungsverbote



(1) 1Eine Übermittlung unterbleibt, wenn

1.
erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,

2.
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Schutzes menschlicher Quellen oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder

3.
besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen oder die zu übermittelnden Daten nicht der Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

2Der Bezug einer Information zum Aufgabenbereich des Militärischen Abschirmdienstes stellt als solcher keinen Grund nach Satz 1 dar.

(2) Sofern Gründe nach Absatz 1 Satz 1 einer Übermittlung nach diesem Abschnitt entgegenstehen, sind diese aktenkundig zu machen.



 

Zitierungen von § 30 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 MADG Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
... ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen. (7) Der Militärische Abschirmdienst darf ...
§ 50 MADG Auskunft an die betroffene Person
... nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (2) § 30 gilt entsprechend. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes (vom 16.01.2026)
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30 , 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 4 MADGNeuRG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30 , 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 ...