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§ 31 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 31 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
§ 31 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. 2Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgeht, ist der Militärische Abschirmdienst zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
- 1.
- die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
- 2.
- der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
- 3.
- sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
- 4.
- das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf die durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Gefahrenabwehr nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
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Zitierungen von § 31 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 MADG Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
... Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist 1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen ... Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der ... Abschirmdienst zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet. (3) § 31 Absatz 4 bleibt ...
§ 34 MADG Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
... Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende ... zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 32 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für ...
§ 35 MADG Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
... dass die Übermittlung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist 1. zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit durch den ... einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 31 Absatz 3 erforderlich ist und der Militärische Abschirmdienst zustimmt. Bei einer ...
§ 36 MADG Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
... nur in den folgenden Fällen übermitteln: 1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1 , 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ...
§ 37 MADG Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle
... Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 31 bis 36 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben ...
§ 38 MADG Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
... Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen ... Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht besonders gewichtigen Rechtsgütern im Sinne des § 31 Absatz 3 entspricht, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in ... im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person ...
§ 40 MADG Weitere Verfahrensregelungen
... Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 31 , 32, 33, 34, 35 oder § 38 erfolgt ist. Der Militärische Abschirmdienst darf ...
§ 41 MADG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis ...
§ 52 MADG Spannungs- und Verteidigungsfall
... und 4 keine Anwendung, 3. findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr für ein ...
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