(1) 1Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. 2Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.
(2) 1Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt:
- 1.
- die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.