§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. 2Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.

(2) 1Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.



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