Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 30 Getrennte Rechnungslegung



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. 2Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. 3Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. 2Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. 3Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 30 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TKG Regulierungsverfügung
... beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30 , 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn sie der ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2, nach § 38 oder § 49 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung ...