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§ 30 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 30 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung



(1) 1Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. 2§ 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. 2Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.



 

Zitierungen von § 30 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 UmwG Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber (vom 18.08.2006)
... Die §§ 29 bis 34 sind auf die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft nicht anzuwenden.  ...
§ 104a UmwG Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
... §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des ...
§ 125 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023)
... mit Ausnahme des § 18, 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und ...
§ 176 UmwG Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
... nach § 23 tritt ein Anspruch auf Barabfindung; auf diesen sind § 29 Abs. 1, § 30 und § 34 entsprechend anzuwenden. (3) Mit der Eintragung der ...
§ 181 UmwG Gewährung der Gegenleistung
... entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend ...
§ 208 UmwG Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
... den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend ...
§ 225 UmwG Prüfung des Abfindungsangebots
... 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. Die Kosten trägt die ...
§ 270 UmwG Abfindungsangebot (vom 01.03.2023)
... ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht ...
§ 313 UmwG Barabfindung (vom 01.03.2023)
... 1 übermittelt werden können. § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2, § 30 Absatz 1 und die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. (2) Ein Anteilsinhaber, der die ...
§ 340 UmwG Barabfindung (vom 01.03.2023)
... § 207 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie § 208 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und den §§ 210 bis 212 gelten entsprechend. (2) Ein Anteilsinhaber, der die ...
 
Zitat in folgenden Normen

SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
§ 7 SEAG Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan (vom 01.03.2023)
... Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. (3) § 30 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... mit Ausnahme des § 18, 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und ... 3 Satz 1 übermittelt werden können. § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2, § 30 Absatz 1 und die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. (2) Ein Anteilsinhaber, der die ... werden können. § 207 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie § 208 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und den §§ 210 bis 212 gelten entsprechend. (2) Ein Anteilsinhaber, der die ...
Artikel 8 UmwRLUG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 30 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend." b) In Absatz 6 werden die Wörter „den ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Haftung insoweit nicht anzuwenden. § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 und die §§ 30 , 31 und 33 gelten entsprechend. (2) Die §§ 32 und 34 gelten für die ...