§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
interne Verweise§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021) ... jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers ( § 30 ), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund ...
§ 115 UrhG Urheberrecht ... den Rechtsnachfolger des Urhebers ( § 30 ) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung ...
§ 116 UrhG Originale von Werken ... Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers ( § 30 ) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
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