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§ 30 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten



1Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. 2Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. 3Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 30 WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 25.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 WaffG Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht (vom 01.09.2020)
... unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt. (4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ... der Erwerb bekannt ist, oder 2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen. (6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ...
§ 38 WaffG Ausweispflichten (vom 01.09.2020)
... Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2020)
... entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3 , § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 29 AWaffV Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition (vom 19.09.2020)
... Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. (2) ... aus einem Drittstaat erfolgt. (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, ...
§ 31 AWaffV Anzeigen (vom 19.09.2020)
... Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten: 1. über die ... Anschrift und c) Telefon- oder Telefaxnummer; 3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes : a) Ausstellungsdatum, b) Ausstellungsnummer, c) ausstellende ... Erlaubnis oder Freistellung beizufügen. (2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks ...
§ 32 AWaffV Mitteilungen der Behörden (vom 19.09.2020)
... des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht für diese Verbringung eine Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes , und c) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das ...

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... Munition nach, durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1, § 30 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG ...

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten, h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder ...

Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 2 WaffRG Begriffsbestimmungen
... 1 des Waffengesetzes, h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes, i) § 30 des Waffengesetzes , j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes, k) § 42 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie folgt gefasst: „§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition ... Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes § 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses ... dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffes" ersetzt. 16. Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29 und 30 ersetzt:  ... ersetzt. 16. Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29 und 30 ersetzt: „§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch ... durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat. § 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses ... Wörter „bis D" durch die Wörter „bis C" und die Wörter „ § 30 Abs. 2 entsprechend" durch die Wörter „nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die ... 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe „ § 30 Satz 3" ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ... Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder ... bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder ... entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3 , § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... Munition nach, durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1, § 30 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG ...

Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union
V. v. 09.07.2019 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 FeWaIAV Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
...  a) die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Absatz 1 und des § 30 Absatz 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben, b) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... Kaliber 12 oder kleiner" eingefügt. h) In § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 1, § 32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammertext „Kategorien A ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten: 1. über die ... Anschrift und c) Telefon- oder Telefaxnummer; 3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes : a) Ausstellungsdatum, b) Ausstellungsnummer, c) ... Absätze 2 und 3 eingefügt: „(2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks ... des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht für diese Verbringung eine Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes , und c) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 2. WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes
... Wörter „der Europäischen Union (Mitgliedstaat)" gestrichen. 11. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Europäischen Union" gestrichen. 12. § ... im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein, c) im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne ... nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 2 NWRG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2019)
... 21a, 26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme von Verboten nach ...