§ 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.
- 2.
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017,".
- 3.
- In Nummer 4a wird die Angabe „§ 94 Absatz 2" durch die Angabe „den §§ 87a, 94 Absatz 2" ersetzt.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
-
- „a)
- Straftaten nach den §§ 81, 83 Absatz 1, den §§ 87, 87a, 88 und 94 bis 100a des Strafgesetzbuchs und nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs sowie".
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.
- 2.
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 in der Fassung vom 15. März 2017 oder".
In § 27 Absatz 3a Nummer 1 und § 54 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „schwere staatsgefährdende Gewalttat" durch die Angabe „terroristische Straftat" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „89c Absatz 1 bis 4 und 8" ersetzt.
§ 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 7 wird die Angabe „gehört und" durch die Angabe „gehört," ersetzt.
- 2.
- In Nummer 8 wird die Angabe „Völkerstrafgesetzbuch." durch die Angabe „Völkerstrafgesetzbuch und" ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- bei Straftaten nach § 87a des Strafgesetzbuches, wenn die in Auftrag gegebene Straftat zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört."
- 1.
- In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89c Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „89c Absatz 1 bis 4 und 8" ersetzt.
- 2.
- In § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „89a" durch die Angabe „89a Absatz 1 bis 7", die Angabe „89c Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt" und die Angabe „§ 99 Absatz 2" durch die Angabe „§ 99" ersetzt.
- 3.
- In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 99 Absatz 2" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8" ersetzt.
- 5.
- In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8" ersetzt.
- 6.
- In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „den §§ 89a" durch die Angabe „§ 89a Absatz 1 bis 7" und die Angabe „89c Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt" ersetzt.
- 7.
- In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 89c Absatz 1 bis 4 und 8" ersetzt.
In § 12a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „§ 89a Absatz 2a," gestrichen.
In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach
§ 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen" gestrichen.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
-
- „c)
- zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,".
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt:
-
- „c)
- zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,".
V. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 114
V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98