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§ 313 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung



(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1.

(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 313 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.11.2006Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926
aktuellvor 01.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 313 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 313 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 313a SGB III Bescheinigungsverfahren (vom 01.01.2023)
... Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen ... Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu ...
§ 321 SGB III Schadensersatz (vom 01.01.2021)
...  1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 1 oder § 313 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. entgegen § 313 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 451 SGB III Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 01.01.2023)
... Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312, 312a, 313 , 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind ...
 
Zitat in folgenden Normen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 108 SGB IV Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger (vom 01.01.2023)
... Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder die Anträge nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese ...

Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... begleiten." 18. In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312 und 313 " durch die Angabe „§§ 312 oder 313" ersetzt. 19. § 335 ... die Angabe „§§ 312 und 313" durch die Angabe „§§ 312 oder 313 " ersetzt. 19. § 335 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BUK-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
...  „(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese ...
Artikel 11 BUK-NOG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 313 folgende Angabe eingefügt: „§ 313a Elektronische ... gestrichen. 4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt: „§ 313a Elektronische ... Elektronische Bescheinigung Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den ... es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung ... Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine ... die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten ...

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... nach § 312 des Dritten Buches, 2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches, 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. ...

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  15. Die §§ 209 bis 216 werden aufgehoben. 16. In § 313 Abs. 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen und die Wörter ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist." 15. In § 313 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder ...

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Artikel 3 AltBeschVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... der für die Leistungen der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... als" die Wörter „Gefangene oder" eingefügt. 39. § 313 Absatz 1 wird folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen. 9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, ... (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen ... einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu ... a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. entgegen § 313 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Artikel 4a 7. SGBIVuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312, 312a, 313 , 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind ...