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Artikel 60 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 60 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 60 ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB III offen
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
- 2.
- § 311 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 oder an einer nach § 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind."
- 3.
- § 325 Absatz 6 wird aufgehoben.
- 4.
- § 447 Absatz 3 wird aufgehoben.
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