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§ 317 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld



Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 317 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.11.2006Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926
aktuellvor 01.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 317 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 317 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt 18. In § 317 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Komma durch das Wort „oder" ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Nettoentgelte wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die im Referenzzeitraum zuletzt galt. § 317 gilt entsprechend. § 82c Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden". i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst: „§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und ... i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst: „§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld". j) Die Angabe zu § ... 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend." 42. Die §§ 316 und 317 werden wie folgt gefasst: „§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von ... dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt. § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld Wer Kurzarbeitergeld oder ...