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Änderung § 317 SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 317 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 317 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 317 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen


(Text neue Fassung)

§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld


vorherige Änderung

Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.



Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(heute geltende Fassung)