(1)
1Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere §
9 (gemeiner Wert).
2Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) 1Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. 2Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
§ 17 BewG Geltungsbereich ... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 18 BewG Vermögensarten ... 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31 ), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), ... bis 67, § 31), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31 ), 3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § ... 94, § 31), 3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 ...
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes ... folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 31 )" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, ... 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 31 )" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, ... 31)" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, § 31 )" gestrichen. 4. § 19 wird aufgehoben. 5. § 20 wird wie folgt ...