(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
- 1.
- nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
- 2.
- seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom ... Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2, 2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den ...