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§ 31 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 31 Führen von Verzeichnissen



1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.



 

Zitierungen von § 31 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 Biokraft-NachV Widerruf der Anerkennung
... nicht mehr erfüllt ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.  ...
§ 36 Biokraft-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen
... elektronisch übermitteln: 1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, ...