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§ 30 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 30 Widerruf der Anerkennung



1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

3Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. 4Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

 
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Zitierungen von § 30 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
...  1. Daten der Zertifizierungssysteme, 2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30 , 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 20 ...