1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach
§ 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach
§ 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen.
2Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.