§ 31
(1)
1In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der
Anlage A oder der
Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen.
2Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.
3Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) 1Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. 2Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. 3Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. 3Der Lehrling (Auszubildende) hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.
(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.
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interne Verweise§ 27 HwO (vom 16.11.2022) ... Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten ...
§ 39 HwO (vom 01.01.2020) ... eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern ...
§ 39a HwO ... werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und ... Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten ...
§ 42h HwO (vom 01.01.2020) ... der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 sind ...
§ 42n HwO (vom 01.01.2020) ... der beruflichen Umschulung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33 Absatz 3 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend. ...
Zitat in folgenden NormenBerufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.01.2020) ... Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; ...
Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten ... zum ersten Teil der Gesellenprüfung" eingefügt. 9. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst: „§ 31 (1) In den anerkannten ... 9. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst: „§ 31 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) ... eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die ... 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a ... Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend. § ... der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend. (2) ... der beruflichen Umschulung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend. (4) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung ... und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses." 8. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings ... im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 sind ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
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