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§ 31 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung



(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,

2.
den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,

3.
die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,

4.
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

5.
den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,

6.
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,

7.
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,

8.
den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,

9.
die Verwendung der Nutzwärme,

10.
das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,

11.
ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,

12.
ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und

13.
die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.

(3) 1Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. 2Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.

(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.





 

Frühere Fassungen von § 31 KWKG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 KWKG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33a KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten, b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen, 5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach § 31 KWKG 150 Abschnitt 4 KWK-Ausschreibungsverordnung ...

KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland, 10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung gemäß § 31 KWKG 200 Euro * Es werden keine Gebühren ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen". g) Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 31a Weitere Aufgaben des ... erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht." 30. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt. 31. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a ... von Doppelzahlungen durch zwei Staaten, b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen, 5. Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 13 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
...  c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ein Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder" gestrichen. 6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... „§ 7a Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 25. In § 31 Absatz 1 werden nach der Angabe „KWK-Anlagen" die Wörter „mit Ausnahme von Anlagen, ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... durch die Wörter „Herkunftsnachweis gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. (10) Das ...

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 3 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG 200 Euro * Es werden keine Gebühren ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
§ 6 HkRNDV Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2017)
... von der zuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Anlage 1 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021)
... für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG 200 Euro * Es werden keine Gebühren ...