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§ 31 - Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 31 Eintragung in das Sterberegister
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
- 1.
- die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,
- 2.
- der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
- 3.
- die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
- 4.
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
- 1.
- auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
- 2.
- bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
- 3.
- bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022
Frühere Fassungen von § 31 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
aktuell vorher | 22.12.2018 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
aktuell vorher | 01.11.2017 | Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
aktuell | vor 01.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PStG Personenstandsregister (vom 26.11.2015)
... 17), 3. ein Geburtenregister (§ 21), 4. ein Sterberegister (§ 31 ). Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil ...
§ 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland (vom 01.11.2017)
... Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose ...
§ 37 PStG Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen (vom 01.11.2017)
... ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten- oder Sterberegister zu beurkunden sind. Der Schiffsführer hat die ...
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag ( § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4 ) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4), 17. die Eintragung der ...
Zitat in folgenden Normen
Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 73 PStV Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
... Abschriften. (2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 8 einzutragen." 6. § 31 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit ...
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 4 EheRAnpG Änderung des Personenstandsgesetzes
... die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist." 7. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Familienname" die Wörter „sowie das Geschlecht" ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit." angefügt. 8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Im Sterberegister werden beurkundet ... zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),". ...
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