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§ 31 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 31 Sport und Spiel



(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) 1Durch das Zusatzzeichen

Zusatzzeichen Inline-Skaten und Rollschuhfahren (BGBl. I 2013 S. 378)


wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. 2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. 3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

 
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Zitierungen von § 31 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 , 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 26 10 € ... Absatz 1 Nummer 26 10 € 120a.1 - mit Behinderung § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 26 15 ...