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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32; Geltung ab 01.04.2026, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2027 StVO offen

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „genügen und" durch die Angabe „genügen," ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „sind." durch die Angabe „sind und" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Elektrokleinstfahrzeuge."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrädern" die Angabe „und Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Rad" durch die Angabe „Fahrrad oder dem Elektrokleinstfahrzeug" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Rad Fahrende" die Angabe „oder Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.

b)
In Absatz 8 wird nach der Angabe „Rad Fahrende" die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Kraftfahrzeuge" die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „3,5 t" die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," eingefügt.

c)
In Absatz 3c Satz 1 wird nach der Angabe „Kraftfahrzeuge" die Angabe „, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrad" die Angabe „oder Elektrokleinstfahrzeug" eingefügt.

b)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „Radverkehr" die Angabe „, mit geradeaus fahrendem Elektrokleinstfahrzeugverkehr" eingefügt.

5.
Nach § 12 Absatz 4a wird der folgende Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können. Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein Parken im Sinne dieser Verordnung. Satz 2 gilt nicht für das kundenseitige Abstellen von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen nach Beendigung eines Einzelmietvertrages."

6.
In § 17 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Fahrräder" die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.

7.
§ 21 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Sitzgelegenheit oder" durch die Angabe „Sitzgelegenheit," ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Kraftfahrzeugen." durch die Angabe „Kraftfahrzeugen oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
auf Elektrokleinstfahrzeugen."

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Krafträder" die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Fahrrad" die Angabe „, ein Elektrokleinstfahrzeug" eingefügt.

9.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 9 wird die Angabe „Radverkehr" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

bb)
Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende und Elektrokleinstfahrzeug Führende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen."

b)
In Nummer 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Fahrräder" die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Rad Fahrende" die Angabe „und Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Rad Fahrende" die Angabe „und Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.

d)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Rad fährt" durch die Angabe „Fahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug fährt" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

10.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 wird die Angabe „Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)" durch die Angabe „Elektrokleinstfahrzeuge" ersetzt.

b)
Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Soweit auf Verkehrszeichen das Sinnbild „Radverkehr" gezeigt wird, gilt es für Elektrokleinstfahrzeuge entsprechend. Soweit das Sinnbild „Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" oder „Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen" gezeigt wird, sind Elektrokleinstfahrzeuge ausgenommen."

11.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der laufenden Nummer 2.1 Spalte 3 Satz 2 und in der laufenden Nummer 3.2 Spalte 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

b)
Die laufende Nummer 9.1 wird durch folgende Nummer 9.1 ersetzt:

lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„9.1
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 10)
Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf
einer Einbahnstraße auf Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr
entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Rad- und Elektrokleinstfahr-
zeugverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbei-
fahren an einer für den gegenläufigen Rad- und Elektrokleinst-
fahrzeugverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber
dem ausfahrenden Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug
Führenden der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts
kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den
ausfahrenden Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr. Mündet
eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Rad-
und Elektrokleinstfahrzeugverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht
für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Rad- und Elektro-
kleinstfahrzeugverkehr das Zeichen 205."


 
c)
Die laufende Nummer 16 Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)."

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr anpassen."

d)
Die laufende Nummer 19 Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)."

bb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger-, Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr Rücksicht nehmen."

cc)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen."

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.

e)
Die laufende Nummer 20 Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht)."

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Radverkehr" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Radverkehr" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

f)
Die laufende Nummer 23 Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

bb)
Nummer 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden."

cc)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Fahrrädern" die Angabe „und Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.

g)
Die laufende Nummer 24.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

bb)
Nummer 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden."

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne der eKFV" gestrichen.

h)
In der laufenden Nummer 25 Spalte 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Fahrrädern" die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.

i)
In der laufenden Nummer 28 Spalte 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Krafträder" die Angabe „, Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.

j)
Die laufende Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:

lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„29Zeichen 251
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 11)

Verbot für Kraftwagen
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge."


 
k)
In der laufenden Nummer 31 Spalte 3 wird die Angabe „Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

l)
Die laufende Nummer 34 wird durch die folgende Nummer 34 ersetzt:

lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„34Zeichen 260
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 12)

Verbot für Kraftfahrzeuge
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-
zeuge. Ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge."


 
m)
In der laufenden Nummer 41.1 Spalte 3 wird die Angabe „Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.

n)
Die laufende Nummer „Zu 53, 54 und 54.4" wird gestrichen.

o)
Die laufenden Nummern 53 bis 54.4 werden durch die folgende Nummern 53 bis 54.4 ersetzt:

lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„53Zeichen 276
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 12)

Verbot des Überholens von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen
mit Fahrzeugen
Ge- oder Verbot
1. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Beiwagen
dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht überholt werden.
2. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse wie „7,5 t" ange-
geben, ist nur das Überholen mit Fahrzeugen verboten, deren
zulässige Gesamtmasse, einschließlich ihrer Anhänger, die
angegebene Grenze überschreitet.
3. Ausgenommen ist das Überholen mit und von Elektrokleinst-
fahrzeugen.
54 Zeichen 277
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 12)

Verbot des Überholens von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen
mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t
Ge- oder Verbot
1. Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und mit Zugmaschinen
dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Bei-
wagen nicht überholt werden.
2. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse wie „7,5 t" an-
gegeben, ist nur das Überholen mit Kraftfahrzeugen ver-
boten, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich ihrer
Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.
3. Ausgenommen ist das Überholen mit Personenkraftwagen
und Kraftomnibussen und das Überholen von Elektrokleinst-
fahrzeugen.
54.1
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 12)
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger.
54.2
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 12)
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraft-
wagen mit Anhänger.
54.3 Zeichen 277.1
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 13)

Verbot des Überholens von
Fahrzeugen aller Art mit
mehrspurigen Kraftfahrzeugen
Ge- oder Verbot
1. Mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen ein- und mehr-
spurige Fahrzeuge nicht überholt werden.
2. Ausgenommen ist das Überholen mit Elektrokleinstfahr-
zeugen.
54.4
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 13)
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1
gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines
Überholverbots an."


 
p)
Die laufenden Nummern 58 bis 59.1 werden durch die folgende Nummern 58 bis 59.1 ersetzt:

lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
„58Zeichen 280
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 13)

Ende des Verbots des
Überholens von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen mit Fahrzeugen
 
59Zeichen 281
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 13)

Ende des Verbots des
Überholens von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen mit
Kraftfahrzeugen über 3,5 t
 
59.1Zeichen 281.1
Piktogramm (BGBl. 2026 I Nr. 32 S. 13)

Ende des Verbots des
Überholens von Fahrzeugen
aller Art mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen
".


12.
In Anlage 3 wird die laufende Nummer 22 Spalte 3 wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge."

b)
In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der eKFV" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 eKFVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eKFVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 eKFVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in ...