§ 31 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 31 Verordnungsermächtigungen


§ 31 wird in 13 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu treffen sind. 2Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

1.
der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,

2.
die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,

3.
die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen

a)
angezeigt werden müssen oder

b)
einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,

4.
Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,

5.
Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,

6.
die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,

a)
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,

b)
dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie

c)
Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich bekannt machen,

7.
besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,

8.
Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.

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Zitierungen von § 31 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ÜAnlG Begriffsbestimmungen
... insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind,  ...
§ 3 ÜAnlG Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
... Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 4 ÜAnlG Gefährdungsbeurteilung
... Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von ...
§ 7 ÜAnlG Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
... eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende ...
§ 11 ÜAnlG Anlagenkataster
... Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden. (6) Die Länder können für Prüfstellen ...
§ 19 ÜAnlG Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
... die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und 2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen. (3) Die Zulassung kann unter Bedingungen ...
§ 20 ÜAnlG Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
... Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von ...
§ 21 ÜAnlG Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
... die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. ...
§ 26 ÜAnlG Zuständigkeit für die Aufsicht
... Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen. (2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem ...
§ 27 ÜAnlG Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
... Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von ... einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine nach § 7 Absatz 1 ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... abstimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird, 5. ... Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 a) Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder b) Nummer 3 Buchstabe a oder  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 7 BImSchG Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen (vom 16.07.2021)
... nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und 5. die Rückführung in den Ausgangszustand nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 10 ProdSGNOG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen " ersetzt. 2. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:  ...


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