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Abschnitt 6 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)


Abschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften

§ 31 Verordnungsermächtigungen



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu treffen sind. 2Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

1.
der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,

2.
die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,

3.
die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen

a)
angezeigt werden müssen oder

b)
einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,

4.
Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,

5.
Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,

6.
die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,

a)
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,

b)
dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie

c)
Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich bekannt machen,

7.
besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,

8.
Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.


§ 32 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

2.
entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird,

3.
entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,

4.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,

5.
entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

6.
entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

7.
entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,

9.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

10.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11.
entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder

b)
§ 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5

zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder

14.
einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2

a)
Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder

b)
Nummer 3 Buchstabe a oder

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 33 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.


§ 34 Übergangsvorschriften



(1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) genannten überwachungsbedürftigen Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermittlung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsverordnungen der Länder.

(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Gesetzes fort.