§ 31 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) 1Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. 2Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 3§ 35 bleibt unberührt.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. 2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft G. v. 26. Oktober 2007 BGBl. I S. 2513 m.W.v. 1. Januar 2008

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Frühere Fassungen von § 31 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2513

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 UrhG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
...  (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 ), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 ...
§ 79 UrhG Nutzungsrechte (vom 01.03.2017)
... Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31 , 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) ...
§ 81 UrhG Schutz des Veranstalters (vom 29.10.2008)
... ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten ...
§ 85 UrhG Verwertungsrechte (vom 07.06.2021)
... den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt 70 ...
§ 87 UrhG Sendeunternehmen (vom 07.06.2021)
... die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt 50 ...
§ 87g UrhG Rechte des Presseverlegers (vom 07.06.2021)
...  (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten ...
§ 94 UrhG Schutz des Filmherstellers (vom 01.09.2008)
... und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3) Das Recht erlischt fünfzig ...
§ 113 UrhG Urheberrecht
... mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann ( § 31 ). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt ...
§ 115 UrhG Urheberrecht
... mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann ( § 31 ). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ...
§ 137 UrhG Übertragung von Rechten
... einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte ( § 31 ) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 30 Rechtsnachfolger des Urhebers Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte § 31 Einräumung von Nutzungsrechten § 31a Verträge über unbekannte ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
Artikel 1 8. UrhGÄndG
... Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der ...

Berichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
B. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2070
Berichtigung BerGEigDuVeG
... 1191) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 6 Nr. 5a sind die Angaben „§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5" jeweils durch die Angabe „§ 31" zu ersetzen.  ... 5a sind die Angaben „§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5" jeweils durch die Angabe „§ 31 " zu ersetzen.  ...

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers ...

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31 , 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden." 12. Nach § ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... 10 Abs. 1 gilt entsprechend." 5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 " durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 31" ersetzt. 6. § 85 ... 81 Satz 2 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 31 " ersetzt. 6. § 85 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Wörter „und gemeinsamen Vergütungsregeln" eingefügt. 3. § 31 Abs. 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 31 wird der folgende § 31a ... eingefügt. 3. § 31 Abs. 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt: „§ 31a Verträge über ... 17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 31 , 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden." 17a. In § 81 ...


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