(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2)
1Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt.
2§ 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35 WPG Evaluation ... Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren. (2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. ... an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2 , 2. im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ... 1 Nummer 2 und 3. im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1 . Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach ...