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§ 31 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
1Die geschäftliche Entwicklung des Wertpapierinstituts ist für jede erbrachte Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern. 2Darzustellen sind dabei regelmäßig die Anzahl der Kunden, die Volumina der unter Verwaltung oder Beratung stehenden Vermögenswerte sowie die Volumina vermittelter Finanzinstrumente.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_WpIPruefbV.htm
