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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen (WpIPrüfbVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 256; Geltung ab 11.09.2026

Artikel 1 Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 11. September 2026 WpIPrüfbV § 12, § 15, § 17, § 41

Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 15 Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts bei der Prüfung".

b)
Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554".

2.
§ 12 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
die Innenrevision nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in einer den getätigten Geschäften angemessenen Weise eingerichtet ist und ihre Aufgaben wirksam wahrnimmt,".

3.
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

§ 15 Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts bei der Prüfung

(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Instituts unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die der Änderung dienenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.

(2) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 24, 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2254, angemessen und wirksam einhält. Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1.
das auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Risikomanagement gemäß den Artikeln 5 bis 14 und 16 der Verordnung (EU) 2022/2554,

2.
die Dokumentation des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

3.
die auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogene Geschäftsfortführungsleitlinie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

4.
die Behandlung und Klassifizierung von auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Vorfällen sowie die Meldung darüber gemäß den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2554,

5.
das Testen der digitalen operationalen Resilienz gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554,

6.
das Management des auf die Informations- und Kommunikationstechnologie bezogenen Drittparteienrisikos gemäß den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und

7.
die Einhaltung der Mitteilungspflicht in Bezug auf Vereinbarungen über den Austausch von Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554."

4.
§ 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:

§ 17 Vorgaben für das Handelsbuch

Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Berichtszeitraum die Vorgaben nach Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllt hat."

5.
§ 41 wird durch den folgenden § 41 ersetzt:

§ 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554

Die Bestimmungen betreffend die Beurteilung, ob die Wertpapierinstitute die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 eingehalten haben, sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. Auf Rechnungslegungsunterlagen für ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr findet die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) weiterhin Anwendung."