§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
interne Verweise§ 12 ZAG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2021) ... 11. der Antragsteller gegen das Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen nach § 31 verstößt; 12. eine Rechtsnorm der Europäischen Union oder des ...
§ 63 ZAG Strafvorschriften ... eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 31 E-Geld ausgibt. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den ...
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