§ 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
1Anlagen nach Nummer 9.1.1 des
Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, sind
- 1.
- im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,
- 2.
- weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder
- 3.
- wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit
im vereinfachten Verfahren nach
§ 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen.
2Die Genehmigung ist entsprechend zu befristen.
3§ 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 31l BImSchG Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *) (vom 26.10.2022) ... Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet ... Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis ... 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter. --- *) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung § 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz § 31i ... einer Gasmangellage". 3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k eingefügt: „§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer ... Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der jeweils geltenden Fassung. § 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Anlagen nach ... nach Absatz 1 beantragt. § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem ... zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn ... Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis ... 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes ...
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