Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31g - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
|

§ 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung



(1) 1Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Absatz 2 genannten Vorschriften beantragt

1.
im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,

2.
weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder

3.
wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.

2Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vorschriften sollen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die §§ 31a bis 31d,

2.
§ 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der jeweils geltenden Fassung,

3.
§ 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4.
§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5.
§ 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

6.
§ 32 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der jeweils geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 31g BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2022Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1792

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31g BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31g BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31l BImSchG Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *) (vom 26.10.2022)
... Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet ... Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis ... 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter. --- *) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
...  § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren § 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung § 31h ... einer Gasmangellage". 3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k eingefügt: „§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer ... Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6 verzichten. § 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (1) Es ... nach Absatz 1 beantragt. § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem ... zu den §§ 31e bis 31j (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene ... aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn ... Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der ... (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis ... 31e bis 31j Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis ... 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes ...
Artikel 2 14. BImSchGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ...