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§ 323 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 323 Abänderung von Urteilen



(1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.





 

Frühere Fassungen von § 323 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 29 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 323 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 323 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 524 ZPO Anschlussberufung
... eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ( § 323 ) zum Gegenstand hat. (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 206 BEG
... gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung. (3) § 323 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. (4) Absätze 1 bis 3 finden ...

Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 15a EGZPO (vom 01.04.2016)
... (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Klagen nach den §§ 323 , 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen ...
§ 36 EGZPO (vom 01.01.2008)
... vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden. 3. ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 406b StPO Vollstreckung (vom 25.07.2015)
... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323 , 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 29 FGG-RG Änderung der Zivilprozessordnung
...  g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen. h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst: „§ 323 Abänderung von Urteilen".  ... h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst: „§ 323 Abänderung von Urteilen". i) Nach der Angabe zu § 323 werden folgende ... „§ 323 Abänderung von Urteilen". i) Nach der Angabe zu § 323 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 323a Abänderung von ... erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird." 12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt: „§ 323 ... geltend gemacht werden wird." 12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt: „§ 323 Abänderung von Urteilen (1) ... 12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt: „§ 323 Abänderung von Urteilen (1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu ...

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 3 UÄndG Änderung sonstiger Vorschriften
... vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden. 3. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2563; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
§ 10 AUG
... Entscheidung rechtskräftig, so ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 323 der Zivilprozeßordnung zulässig. (3) Für die Klage auf Erlaß des ...