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Änderung § 32 ApBetrO vom 12.06.2012
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| § 32 ApBetrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2012 geltenden Fassung | § 32 ApBetrO n.F. (neue Fassung) in der am 22.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 266 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen | (Text neue Fassung)§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen |
| (1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen. (2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen. (3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker hat über jede Überprüfung ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung anzufertigen. Das Protokoll muß mindestens enthalten | (1) 1 Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers der Apotheke zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für apothekenpflichtige Medizinprodukte. (2) 1 Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. 2 Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen. (3) 1 Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Apotheke hat über jede Überprüfung der Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses unverzüglich ein Protokoll insbesondere mit den in Satz 2 genannten Informationen anzufertigen. 2 Im Protokoll sind mindestens die folgenden Informationen aufzuführen: |
(Textabschnitt unverändert) 1. das Datum der Überprüfung, 2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses, 3. den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen, 4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich a) der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen, | |
| b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln, c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel, | b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln, c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und Medizinprodukte und |
d) der Verfalldaten, 5. die festgestellten Mängel, | |
| 6. die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnahmen, | 6. die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen, |
7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin, | |
8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel, 9. die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers. Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung zuzuleiten, eine weitere ist dem für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständigen Arzt auszuhändigen und die dritte ist in der Apotheke aufzubewahren. | 8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel und 9. das Namenszeichen des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers mit Datum. 3 Das Protokoll ist vom Leiter der Krankenhausapotheke oder von dem von ihm beauftragten Apotheker der Apotheke für den in § 22 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum aufzubewahren und spätestens vier Wochen nach Durchführung der Überprüfung, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar zu übermitteln an 1. die Krankenhausleitung und 2. den Arzt sowie die Pflegedienstleitung, die für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig sind. |
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