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§ 32 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge



(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g
Werte der Verkehrsfähigkeit
in g
weniger als 100 1,0
100 bis weniger als 500 2,0
500 bis weniger als 2.000 5,0
2.000 bis 10.000 10,0


(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.



 

Zitierungen von § 32 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FPackV Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
... Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32 oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt. (2) Für vorverpackte ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... erfüllt. (4) Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten § 26, § 32 Absatz 1 , § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34 Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt. (3) Für den unmittelbaren ...
§ 31 FPackV Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
... Angaben gekennzeichnet sind und 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ... Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
...  Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ... 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
...  Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ... 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei ...