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Abschnitt 7 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)


Abschnitt 7 Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

§ 29 Offene Packungen



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers hergestellt werden, entsprechend anzuwenden.

(2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet ist,

2.
die offene Packung mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist,

3.
die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und

4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26 oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34 Absatz 3 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.


§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung



(1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.
diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und

3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt.

(2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind

1.
Bänder, Litzen und Garne jeder Art,

2.
Draht,

3.
Kabel,

4.
Schläuche,

5.
Tapeten,

6.
flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,

7.
Geflechte und Gewebe jeder Art oder

8.
vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.

(3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreiten.

(4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.

(5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38, 39 und 41 sind anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.


§ 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge



Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.
diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

3.
diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und

4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.


§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge



(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g
Werte der Verkehrsfähigkeit
in g
weniger als 100 1,0
100 bis weniger als 500 2,0
500 bis weniger als 2.000 5,0
2.000 bis 10.000 10,0


(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.