(1)
1Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur, sofern nach
§ 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.
2In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.
(2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen nach dem im
Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder nach
§ 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Der Kooperationsstaat muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
§ 3 GEEV Begriffsbestimmungen ... Sinn dieser Verordnung ist 1. „ausländische Stelle" eine nach § 32 Absatz 3 vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle, 2. ... Stelle, 2. „ausschreibende Stelle" die Bundesnetzagentur, sofern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit der Aufgabe betraut worden ist, 3. ...
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen ... gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 32 Absatz 3, 4. ... Stelle nach § 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 32 Absatz 3 , 4. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen ...