§ 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
1Zu einer dringlichen Erklärung tatsächlicher oder persönlicher Art außerhalb der vereinbarten oder beschlossenen Tagesordnungen erteilt der Präsident vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache nach seinem Ermessen das Wort. 2Der Anlass ist ihm vorab mitzuteilen. 3Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern.
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