| § 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung | |
| (Text alte Fassung) 1 Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluß, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen. 2 Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3 Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern. | (Text neue Fassung) 1 Zu einer dringlichen Erklärung tatsächlicher oder persönlicher Art außerhalb der vereinbarten oder beschlossenen Tagesordnungen erteilt der Präsident vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache nach seinem Ermessen das Wort. 2 Der Anlass ist ihm vorab mitzuteilen. 3 Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern. |