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§ 32
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§ 32 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021
BGBl. I S. 274
(
Nr. 9
); zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28
Hebammen und Heilhilfsberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 45 Vorschriften zitiert
Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
§ 31
←
→
§ 33
§ 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
§ 32 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von
§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
oder von
§ 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
des Trägers der praktischen Ausbildung.
§ 31
←
→
§ 33
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Zitierungen von
§ 32 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 41 MTBG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26
bis
40 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die ...
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