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§ 32 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

1.
Physik,

2.
Chemie,

3.
Biologie,

4.
Biochemie und Molekularbiologie,

5.
Mikroskopische und makroskopische Anatomie,

6.
Physiologie und

7.
Zahnmedizinische Propädeutik.

(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere

1.
die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,

2.
in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie

3.
die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) 1Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(4) 1In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.

(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.





 

Frühere Fassungen von § 32 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt." 21. In § 32 Absatz 5 wird das Wort „dauert" durch das Wort „soll" ersetzt und wird vor dem Punkt ...