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Änderung § 32 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 32 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 32 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

1. Physik,

2. Chemie,

3. Biologie,

4. Biochemie und Molekularbiologie,

5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie,

6. Physiologie und

7. Zahnmedizinische Propädeutik.

(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere

1. die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,

2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie

3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) 1 Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(4) 1 In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2 An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3 Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.

(Text alte Fassung)

(5) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender.

(Text neue Fassung)

(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.