Artikel 32 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 32 Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes


Artikel 32 ändert mWv. 26. November 2019 DRK-SDDSG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Das Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz - DRK-SDDSG)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit der DRK-Suchdienst im Auftrag der Bundesregierung tätig ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes".

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Suchdienste dürfen" durch die Wörter „Der DRK-Suchdienst darf", die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Suchdienste erhalten" durch die Wörter „Der DRK-Suchdienst erhält" und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift „Verwendung" wird durch die Überschrift „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Die vorgenannten Suchdienste dürfen" durch die Wörter „Der DRK-Suchdienst darf", die Wörter „speichern, verändern und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Nummer 1" und werden die Wörter „der Suchdienste" durch die Wörter „des DRK-Suchdienstes" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 2 Nummer 1" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1" ersetzt.

d)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

e)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Arten" durch das Wort „Kategorien" und werden die Wörter „(§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes)" durch die Wörter „(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679)" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung

Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden."

7.
§ 6 wird aufgehoben.

8.
§ 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst:

§ 6 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden."

9.
§ 8 wird § 7.



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