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§ 32a - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers



(1) 1Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. 2Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) 1Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. 2Die Haftung des anderen entfällt.

(3) 1Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. 2Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) 1Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. 2§ 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 32a UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
aktuell vorher 01.03.2017Artikel 1 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32a UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32b UrhG Zwingende Anwendung (vom 07.06.2021)
... §§ 32, 32a , 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung 1. wenn auf den Nutzungsvertrag ...
§ 32d UrhG Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (vom 07.06.2021)
... klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung ( § 32a Absatz 1 und 2 ) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines ...
§ 32e UrhG Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (vom 07.06.2021)
... sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, ...
§ 32f UrhG Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung (vom 07.06.2021)
... insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen ...
§ 32g UrhG Vertretung durch Vereinigungen (vom 07.06.2021)
... können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der ...
§ 36 UrhG Gemeinsame Vergütungsregeln (vom 07.06.2021)
... Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung ...
§ 69a UrhG Gegenstand des Schutzes (vom 07.06.2021)
... soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht ...
§ 79 UrhG Nutzungsrechte (vom 01.03.2017)
... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) ...
§ 132 UrhG Verträge (vom 07.06.2021)
... 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf ...
§ 133 UrhG Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790 (vom 07.06.2021)
... weiter anzuwenden. (2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung des Urhebers ( § 32a ) und über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... unbekannte Nutzungsarten § 32 Angemessene Vergütung § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers § 32b Zwingende Anwendung § 32c ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein." 7. § 32a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... wird die Angabe „§§ 32 und 32a" durch die Wörter „§§ 32, 32a , 32d bis 32f und 38 Absatz 4" ersetzt. 9. Die §§ 32d und 32e werden ... klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung ( § 32a Absatz 1 und 2 ) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines ... sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein ... insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32" durch die Wörter „den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung ... 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. ... anzuwenden. (2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung des Urhebers ( § 32a ) und über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni ...

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 2a" ersetzt. 3. § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 32 Absatz 2a ist ... oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 ... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 79a ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden." 5. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Urheber kann aber unentgeltlich ... 17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden." 17a. In § 81 Satz 2 ...