(1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den
§§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
(2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... § 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette § 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung § 32g Vertretung durch ... „§§ 32 und 32a" durch die Wörter „§§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4" ersetzt. 9. Die §§ 32d und 32e werden durch die ... ersetzt. 9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden §§ 32d bis 32g ersetzt: „§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners ... deren Voraussetzungen vorliegen. (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden. § 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung (1) Urheber und Werknutzer ... 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. ...