§ 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
1Abfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert werden, bedürfen keiner Rückhaltung. 2Zu den Anlagen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_AwSV.htm