(1) Geldleistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu zahlen sind, dürfen nicht auf Grund der Tatsache, dass Berechtigte oder ihre Familienangehörigen sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten, gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die in Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten anderes bestimmen.