§ 33 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Geldleistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu zahlen sind, dürfen nicht auf Grund der Tatsache, dass Berechtigte oder ihre Familienangehörigen sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten, gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten anderes bestimmen.

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Zitierungen von § 33 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BrexitSozSichÜG Verordnungsermächtigung
... und Nordirland bei Anwendung des § 24 gleichzustellen sind, sowie neben den in § 33 genannten Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträgen ...


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