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§ 33 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

§ 33 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

5.
Korrekturen durchzuführen,

6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

7.
Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie

8.
Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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